Vereinssatzung
Für die Freunde historischer Fahrzeuge e.v.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen
„Freunde historischer Fahrzeuge e. V.“.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3) Der Sitz des Vereins ist Lehrte – Immensen.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen Kunst
und Kultur durch den Erhalt und Restaurierung historischer
Fahrzeuge und landwirtschaftlicher Geräte. Der
Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
a) Historische Fahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte zu
sammeln, zu restaurieren, zu erhalten und den jüngeren
Generationen sowie anderen Interessierten zugänglich
zu machen, in diesem Rahmen unter anderem Werkzeuge
und Ersatzteile zu beschaffen und soweit möglich eine
Werkstatt zu unterhalten.
b) Betreuung und Förderung der ideellen Interessen des
Kraftfahrzeugwesens im Rahmen der historischen
Fahrzeuge, Gerätschaften und Motoren.
c) Den Erfahrungsaustausch zwischen seinem Mitgliedern
und anderen Vereinen zu fördern und diesen wenn
möglich auf gemeinsamen Treffen zu intensivieren.
d) Interessierte Dritte fach- und sachkundig zu beraten.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Natürliche Personen erlangen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht sowie mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch Ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist allein berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine Befreiung von den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit festgesetzt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei erfolgtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Interessen des Vereins verstößt,
c) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
d) bei einem Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr
3) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins, erloschen.
§ 7 Mittel
1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch sonstige Einnahmen.
2) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer (-innen)
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des
Vereinszwecks
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
2) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereis können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten.
5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschließen.
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) dem Protokollführer.
Beisitzer ohne Stimmrecht können vom Vorstand berufen werden.
2) Alle Mitglieder des Vorstandes nach § 10, Abs. 1 sind stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.
3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu den jeweiligen Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich acht Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen.
6) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Geschäftsführung, Vertretung & Richtlinien
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten und zwar
a) durch den Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied nach § 10, Abs. 1,
b) durch eine Stellvertreter zusammen mit dem Kassierer oder Schriftführer
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungswesen
1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben.
3) Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
§ 13 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, und mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann.
3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide e.V.. Sollte der gemeinnützigen Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Immensen.
Die Begünstigten haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmung
1) Diese Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.
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Für alle die unsere Satzung gelesen haben und uns nun beitreten möchten bitten wir Sie auf unser Logo hier unten zu klicken und dem Aufnahmegesuch zu folgen!
Wir freuen uns auf Sie!